Betriebliche Altersvorsorge
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Bis 2001 stand dem Arbeitgeber das alleinige Entscheidungsrecht darüber zu, ob er eine betriebliche Altersversorung einrichten will. Seit dem 01.01.2002 ist dieser Grundsatz zumindest teilweise eingeschränkt worden, denn seither haben Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (baV) per Entgeltumwandlung (§1a im Betriebsrentengesetz).Im Gegensatz zur privaten Vorsorge erteilt hier der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen.
Außer bei der Direktzusage stehen dem Arbeitgeber neben den anderen Durchführungswegen rechtlich selbständige Versorgungsträger zur Seite, durch welche dem Arbeitgeber Verwaltungsaufwand abgenommen wird.
Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zu Erbringung der Versorgungsleistung aus dem eigenen Unternehmensvermögen.
Einen einheitlich optimalen Durchführungsweg, der für alle Unternehmen gelten würde, gibt es nicht. Jeder der 5 Durchführungswege hat verschiedene Eigenschaften, so wie auch die betrieblichen Gegebenheiten varieren.
Es gibt die Arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge, die sich in folgende Teilbereiche aufteilt:
Die Direktversicherung:
Bei der Direktversicherung erfüllt der Arbeitgeber sein Versorgungsversprechen gegenüber dem Arbeitnehmer, indem er eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und die Beitragsleistungen übernimmt.
Das Bezugsrecht aus dieser Versicherung steht dem Arbeitnehmer zu.
Im Versorgungsfall bekommt der Arbeitnehmer direkt von der Versicherung seine Leistungen, also steht dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen ein Rechtsanspruch auf die Leistung zu.
Auch im Insolvensfall stehen dem Arbeitnehmer die Leistungen zu. Seit dem 01.01.2005 gelten neue Regelungen!
Die arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage:
Diese Versicherungsform ist attraktiv für höhere Einkommensgruppen, da man hier auf einen Teil seines zukünftigen Gehalts verzichtet.
Das sind üblicherweise Tantiemen, Gratifikationen und andere Sonderzahlungen. Sie haben auf diese Weise erhebliche Steuersparmöglichkeiten, denn diese Gehaltsteile bleiben zunächst unversteuert. Die Versteuerung wird auf das Alter hinausgeschoben.
Das Unternehmen bildet Pensionsrückstellungen in der Bilanz und schmälert so seinen zu versteuernden Gewinn.
Die Pensionszusage ist selbstverständlich durch eine Rückdeckungs- Versicherung abgesichert.
Die Unterstützungskassen:
Sie erhalten hierbei von Ihrem Arbeitgeber eine Versorgungszusage und verzichten im Gegenzug auf einen Teil Ihres Gehaltes. Diese Zusage wird auf eine Unterstützungskasse übertragen.
Wenn eine Rückdeckungsversicherung includiert ist, bekommen Sie im Alter mit Rentenbeginn auf jeden Fall:
die vereinbarten Leistungen + die angefallenen Überschussanteile von der Unterstützungskasse ausbezahlt.
Die Pensionskasse:
Sie ist rechtlich eine selbstständige Einrichtung. In der Regel wird die Pensionskasse vom Unternehmer gegründet, kann aber auch von mehreren Unternehmen getragen werden. Sie wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) errichtet.
Aber Achtung: Als VVaG unterliegt die Pensionskasse zwar der Versicherungsaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, doch die Einzahlungen an den Pensionssicherungsverein sind nicht vorgeschrieben.
Der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen haben einen Rechtsanspruch auf die künftigen Leistungen, dabei erfolgt die Altersvorsorgeleistung überwiegend in Form von lebenslangen
Renten.
Der Arbeitgeber finanziert die Versorgungsleistungen durch die Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse. Beschäftigte können sich durch Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt beteiligen (Entgeltumwandlung).
TIPP: Bei der Entgeltumwandlung sind die Beiträge zur Pensionskasse bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lohnsteuerfrei und unterliegen bis zum Jahresende 2008 nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Beiträge, die über die steuerfreie Grenze hinausgehen, können in der Pensionskasse bis zur Höhe von 1.752 Euro jährlich pauschal versteuert werden.
Für Einzahlungen in die Pensionskasse können, als einzigem versicherungsförmigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, alle drei steuerlichen Förderungen genutzt werden:
- Befreiung nach § 3 Nr.63 EStG 1997
- Pauschalsteuer nach § 40b EStG 1997
- Zulagen nach § 10a EStG 1997
Die Pensionsfonds:
Durch die Rentenreform ist ein weiterer Durchführungsweg zur Altersvorsorge geschaffen worden, die Rentenfonds.
Rentenfonds sind rechtlich selbstständige Vorsorgungseinrichtungen.
Die Beiträge überweist der Arbeitgeber an die Vorsorgungseinrichtung.
Der Arbeitnehmer kann einen Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (der Rentenversicherung) in einen Pensionsplan einzahlen.
Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nur noch bis zum Jahr 2008 sozialabgabenfrei. Die Sozialabgabenfreiheit gilt im Gegensatz zur Direktversicherung auch für monatliche Zahlungen.
Die Besteuerung erfolgt erst ab Rentenbeginn.
Der Arbeitgeber muss für die zugesagten Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer haften.
Der Pensionsfonds unterliegt der staatlichen Versicherungsaufsicht. Durch den Pensionsplan "Beitragszusage mit Mindestleistung" ist somit garantiert, dass im schlechtesten Falle mindestens die eingezahlten Beiträge für die Verrentung zur Verfügung stehen.
Die Auszahlung erfolgt stets in Rentenform, und der Rentenbeginn ist auf das 65. Lebensjahr festgelegt. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf eine lebenslange Altersrente, bzw. die Hinterbliebenen auf eine Hinterbliebenenversorgung.
Über die Rentenfonds kann man gleichzeitig die Berufsunfähigkeit absichern.

